Satzung

Gewerbeverein Ruhla 1991 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein hat den Namen Gewerbeverein Ruhla  1991 e.V.

Sitz des Vereins ist Ruhla.

Gerichtsstand Amtsgericht Eisenach.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss der Gewerbetreibenden, Handwerker und freiberuflich Tätigen in Ruhla auf freiwilliger Basis.

Er hat folgende Aufgaben:

1.        Die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder sowie des Gemeinschaftsgeistes und guter kaufmännischer Sitten mit dem Ziel eines hohen Beschäftigungsgrades in der Stadt Ruhla.

2.        Die Unterstützung oder Förderung dieses Zwecks durch den Austausch von Informationen und die Durchführung und Teilnahme an Fachtagungen.

3.        Die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Stadt, Kreis und übrigen Behörden sowie in der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jeder mit einem Gewerbe – oder Handwerksbetrieb, in Ruhla ansässige Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberufliche oder deren Vertreter werden sowie mit Zustimmung des Vorstandes jede weitere natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck fördert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme hat mehrheitlich zu erfolgen. Wird die Aufnahme eines Mitgliedes abgelehnt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

die Mitgliedschaft endet:

1.        Durch schriftliche Austrittserklärung per Einschreiben mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

2.        Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem oder unwürdigem Verhalten.

Mitglieder und Personen, die für den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz  Anforderung nicht binnen eines weiteren Monats bezahlt, so ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

der Verein hat folgende Organe:

1.        den geschäftsführenden Vorstand

2.        den Gesamtvorstand

3.        die Mitgliederversammlung

§ 5 Der geschäftsführende Vorstand

Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins wird ein geschäftsführender Vorstand bestellt. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Mitglied des Gesamtvorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Ø  dem  1. Vorsitzenden

Ø  dem Stellvertreter

Ø  dem  Schatzmeister

Ø  dem Geschäftsführer

Ø  dem Schriftführer

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können den eingetragenen Verein rechtsgeschäftlich allein vertreten. Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorsitzenden ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden, wenn dies der Gesamtvorstand beschließt. Vorsitzende, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme ernannt werden.

§ 6 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie maximal 6 weiteren Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer sollen in der Regel die entsprechenden Gewerbezweige von Ruhla repräsentieren. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, Beratung des geschäftsführenden Vorstandes bei wichtigen Entscheidungen auf dessen Verlangen, endgültige Entscheidungen nach Anruf durch den geschäftsführenden Vorstand. Wahrnehmung der Belange der durch sie repräsentierten Gewerbezweige der Stadt Ruhla. Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben, Vorbereitung der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Einladung hierzu hat in der Regel 8 Tage zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens einem Tag bei telefonischer Bekanntgabe. Bei allen Abstimmungen des Gesamtvorstandes entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Mitglieder des Gesamtvorstandes, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben,  können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern mit beratender Stimme ernannt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung werden durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch ein einfaches Schreiben oder per e-mail sowie durch Mitteilung in der örtlichen Presse allen Mitgliedern bekannt geben. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einbringen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 11 Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung entscheidet:

1.        Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl über:

-          die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

2.        Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung über:

-          den Geschäfts – und Kassenbericht,

-          die Bestellung der Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre,

-          die Entlastung des Vorstandes

-          die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie weitere Anträge.

3.        Mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über:

a)       die Aufnahme eines Mitgliedes, dessen Aufnahme der Vorstand abgelehnt hat

b)       den Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit einberufen  werden und zwar vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den geschäftsführenden Vorstand. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist und von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung des Vereins im Vereinsregister. Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Ruhla, 14. April 2014

Vorsitzender                                          Geschäftsführer